Kündigt der Versicherer unter Berufung auf eine Anzeigepflichtverletzung gemäss Art. 6 VVG, so muss er im Kündigungssschreiben präzisieren, welche Frage im Antragsformular nicht oder unrichtig beantwortet worden sein soll (
..., qu'il précise à quelle interrogation le premier n'a pas répondu ou répondu de manière inexacte). Unterlässt er dies, ist die Kündigung ungültig.
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