Das Bundesgericht stützt sich dabei auf Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV, der lautet:
Die Geldleistungen werden mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei:Das Urteil ist meines Erachtens schon deshalb fragwürdig, weil eine provozierende Handlung unter lit. a der Bestimmung subsumiert und damit als Beteiligung an einer Schlägerei bezeichnet wird, obwohl in lit. b der Bestimmung der Sachverhalt, dass sich jemand durch eine starke Provokation einer Gefahr aussetzt, ausdrücklich geregelt wird. Daraus wäre eigentlich zu schliessen, dass eine einfache Provokation, wie sie ein auf eine Erstprovokation erhobener Stinkfinger darstellt, nicht zu einer Kürzung der Versicherungsleistungen führt. Im Bundesgerichtsurteil wird das Verhältnis zwischen lit. a und lit. b von Art. 49 Abs. 2 UVV aber nicht einmal diskutiert...
a. Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden;
b. Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert;
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