Ausdehnung auf alle Päusbonogs
Nach und nach wurde diese Rechtsprechung auf weitere "Pathogenetisch ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage" (sog. Päusbonogs) ausgedehnt:- Fibromyalgie (ICD-1 0 Ziff. M79 .0) (BGE 132 V 65)
- dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10Ziff. F44.6) (SVR 2007 IV Nr.45 S.149, I 9/07 E. 4)
- chronisches Müdigkeitssyndrom (CFS)
- Neurasthenie (SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73, 9C_662/2009 E. 2.3; SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, 9C_98/2010 E. 2.2.2; Urteil I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5)
- Schleudertrauma (ICD-10 S 13.4) (BGE 136 V 279)
- nichtorganische Hypersomnie (BGE 137 V 64).
Vorsichtige Aufweichung?
Nun hat man erstmals den Eindruck, dass das Bundesgericht vorsichtig die Bedeutung der sog. Förster-Kriterien relativiert bzw. vielleicht die Voraussetzungen für eine vorsichtige Aufweichung der Praxis vorbereitet.So finden sich in jüngsten Urteilen folgende Aussagen:
Urteil 8F_9/2012 vom 06.11.2012
Schliesslich prüfte die psychiatrische Gutachterin anhand der in der versicherungsmedizinischen Praxis zumindest versuchsweise anzuwendenden "Förster-Kriterien", ob die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ausnahmsweise nicht überwindbar sei.
(Hervorhebung durch den Unterzeichneten)
Urteil 9C_495/2012 vom 04.10.2012
Der Fall der Beschwerdeführerin zeigt in exemplarischer Weise auf, wie ungesichert und umstritten die diagnostische Einordnung von Schmerzstörungen - namentlich auch unter dem Blickwinkel des neuen Diagnosecodes F 45.41 - ist, ganz abgesehen von der seitens der Sachverständigen höchst kontrovers eingeschätzten Schwere der Symptomatik und der Folgenabschätzung für die Arbeits(un)fähigkeit.
Kommentare:
BGE 8F_9/2012 ist mir auch aufgefallen, bin aber noch nicht dazu gekommen, darüber zu schreiben. Die attestierte «Alexithymie» dürfte wohl bei Betroffenen mit somatoformen Schmerzstörungen noch öfter zu finden sein...
Nachtrag:
BGE 9C_148/2012 ist diesbezüglich auch interessant: «Gemäss dem Bericht des Prof. K.________ vom 1. Dezember 2010 verdrängt der Versicherte psychische Probleme und Belastungen; er lasse damit keine Depressionen aufkommen und wirke vordergründig gesünder. Die verdrängten psychischen Probleme verstärkten aber die körperlichen Symptome. Falle diese Verdrängung weg, wäre mit dem Auftreten einer schweren Depression zu rechnen.»
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