Ungenügende Berücksichtigung der Geldentwertung
Bei einer Entschädigung in Form einer einmaligen Kapitalentschädigung wird die künftige Geldentwertung nur ungenügend berücksichtigt. Weil bei der Schadensberechnung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein sog. Kapitalisierungszinsfuss von 3.5% verwendet wird, müsste der Geschädigte eine jährliche Rendite von 3.5% plus Teuerung erzielen, damit er nicht benachteiligt wird. Dies ist kaum zu bewerkstelligen. Zudem kann der künftige mögliche Wegfall von Sozialversicherungsleistungen nur ungenügend berücksichtigt werden.Da hat man was man hat
Von Vorteil ist dagegen, dass der Geschädigte hat was er hat. Eine Haftpflichtentschädigung kann ihm oder ihr auch bei einer künftigen Veränderung der gesundheitlichen oder erwerblichen Situation nicht mehr weggenommen werden. Zudem fällt die Haftpflichtentschädigung im Falle eines frühen Todes als Erbe an die Nachkommen bzw. die Ehegattin oder den Ehegatten, während eine Haftpflichtrente mit dem Tod dahinfällt.Bei einer Haftpflichtrente wird die künftige Teuerung besser berücksichtigt, weil die Rente indexiert werden kann. Zudem kann der künftige mögliche Wegfall von Sozialversicherungsleistungen vorsorglich berücksichtigt werden, indem die Rentenvereinbarung entsprechend formuliert wird ("Die vereinbarten Beträge vermindern sich um die jeweiligen Renten nach IVG bzw. UVG, welche X. für die gleiche Periode ausgerichtet werden, und welche den Ausgleich des Erwerbsschadens aus dem eingangs genannten Ereignis bezwecken (Kongruenz)."). Dafür bleibt die bzw. der Geschädigte quasi lebenslang mit der Haftpflichtversicherung verbunden, was vielen aus nachvollziehbaren Gründen unangenehm ist.
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