Schwindel nach dem Unfallüber einen Mann berichtet, der wegen eines Schleudertraumas eine volle IV-Rente sowie Leistungen der Suva bezieht. Es handelt sich dabei um Herrn S., der Gegenstand eines Grundsatzurteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. Februar 1991 bildete (BGE 117 V 359).
Schär hatte den Vorwurf erhoben, der Rechtsanwalt von Herrn S. habe Bemühungen um die berufliche Wiedereingliederung seines Klienten hintertrieben und er habe auf standesrechtlich verpönter Erfolgshonorarbasis gearbeitet. Fälschlicherweise habe «Facts», so der Pressrat, ausserdem behauptet, der IV-Rentner betreibe ein Computergeschäft. Diese und andere Punkte hätte «Facts» unverzüglich und von sich aus berichtigen müssen. Gemäss Presserat ist dafür eine Gegendarstellung nicht geeignet, zumal «Facts» an seiner Darstellung festhielt.
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