Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
Damit die SUVA oder eine andere obligatorische Unfallversicherung Leistungen erbringen muss, müssen sowohl der sogenannte natürliche Kausalzusammenhang als auch der adäquate Kausalzusammenhang erfüllt sein. Etwas verkürzt gesagt, müssen die Beschwerden aus medizinischer Sicht auf den Unfall zurückzuführen sein (natürlicher Kausalzusammenhang). Zudem muss der Unfall geeignet sein, Verletzungen von der Art der eingetretenen herbeizuführen (adäquater Kausalzusammenhang). Bei normalen Unfällen, beispielsweise einem Beinbruch, ist der adäquate Kausalzusammenhang praktisch immer erfüllt, wenn der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist. Selbst dann, wenn sehr unübliche oder seltene Komplikationen auftreten.Höhere Anforderungen bei Schleudertrauma und psychischen Unfallfolgen
Bei Schleudertraumen und bei psychischen Unfallfolgen stellt das Eidgenössische Versicherungsgericht aber viel höhere Anforderungen an die Erfüllung des adäquaten Kausalzusammenhangs als bei "normalen" Verletzungen. Damit nebst dem natürlichen auch der adäquate Kausalzusammenhang erfüllt ist, müssen je nach Unfallschwere mehrere der folgenden Zusatzkriterien erfüllt sein:- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Eine detaillierte Schilderung dieser komplizierten Rechtsprechung finden Sie hier ...