Der Unfall-Blog von HFS Rechtsanwälte (Jean Baptiste Huber, Yvonne Furler und Evalotta Samuelsson) beschäftigt sich mit Neuigkeiten aus allen Gebieten des Haftpflichtrechts und Sozialversicherungsrechts.
29.08.2006
Wachkoma-Hirnverletzung-nach 19 Jahren erwacht
Medizinische Untersuchungen haben gezeigt, dass in Terry Wallis Hirn offenbar neue Nervenbahnen gewachsen sind.
Die vollständige Geschichte von Terry Wallis finden Sie in SPIEGEL 34/2006.
In der Schweiz ist vor allem das Rehab Basel auf die Betreuung von Wachkomapatienten spezialisiert. Informationen zur Betreuung von Wachkomapatienten finden Sie hier.
vgl. zu Hirnverletzungen auch "www.rahuber.ch/Hirnverletzungen".
28.08.2006
Steuern auf IV-Renten und Haftpflichtleistungen
Zudem hat das Bundesgericht entschieden, dass Renten der Invalidenversicherung der Einkommenssteuer unterliegen, selbst wenn sie ausschliesslich wegen der Einschränkung im Haushalt ausgerichtet werden.
Als Faustregel lässt sich dem Urteil entnehmen, dass Versicherungsleistungen steuerbar sind, wenn sie tatsächlich zu einem Vermögenszugang führen. Gleichen sie nur einen eingetretenen oder künftig entstehenden Vermögensschaden aus, sind sie nicht steuerpflichtig.
26.08.2006
Begleitung bei Begutachtungen
Sozialversicherungsrechtliche Verfahren werden heute in erster Linie nicht auf dem juristischen, sondern auf dem medizinischen Parkett entschieden. Das haben auch die Sozialversicherer verstanden. Sie versuchen deshalb, Begutachtungen bei möglichst willfährigen Gutachterinnen und Gutachtern durchzuführen. Zusätzlich kann die Invalidenversicherung Untersuchungen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchführen lassen. Dabei handelt es sich um Sammelbecken meist schlecht qualifizierter Ärzte, häufig ohne Facharzttitel, die zu einem grossen Teil aus Deutschland stammen.
Gutachter können aus triftigen Gründen abgelehnt werden (Art. 44 ATSG; ATSG ). Auch können Sie Gegenvorschläge gemacht werden. Gegen der RAD hilft aber nichts, auch wenn die Ärzte vollkommen unqualifiziert sind.
Wenig bekannt ist aber, dass Sie zu Begutachtungen eine Begleitperson mitnehmen dürfen. Gemäss Art. 37 ATSG Abs. 1 ATSG kann eine Partei sich verbeiständen lassen, soweit die Dringlichkeit der Untersuchung es nicht ausschliesst. Dem ATSG-Kommentar von Ueli Kieser lässt sich entnehmen, dass dieses Recht nur bei zeitlicher Dringlichkeit eingeschränkt werden darf, nicht aber "mit der Anrufung des Interesses an der objektiven Wahrheitsfindung" (Kieser, N 8 zu Art. 37).
Ich empfehle Ihnen deshalb, zu Begutachtungen und Untersuchungen durch den RAD eine Person Ihres Vertrauens mitzunehmen. Da viele Gutachterstellen bzw. RADs sich dagegen wehren, empfiehlt es sich, dies bereits frühzeitig anzukünden (allenfalls unter Hinweis auf Art. 37 Abs. 1 ATSG und den Kommentar Kieser).
15.08.2006
5. IV-Revision - Massnahmen zur Verfahrensstraffung
- Das Einspracheverfahren ist durch das Vorbescheidverfahren ersetzt worden. Dies wird in der Praxis wenig ändern, da Einsprachen ohnehin sehr selten gutgeheissen worden waren.
- Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten und dem Eidgenössischen Versicherunsggericht ist nicht mehr kostenlos. Neu kann von den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern ein Kostenvorschuss und - im Falle des Unterliegens - eine Gerichtsgebühr verlangt werden.
- Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft die Beschwerden nicht mehr mit voller Kognition, sondern ist neu an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. Ergänzende oder abweichende Sachverhaltsdarstellungen müssen deshalb unbedingt schon vor dem kantonalen Versicherungsgericht vorgebracht werden!
Mehr dazu erfahren Sie auf der Website des Bundesamts für Sozialversicherungen.
Nachtrag: der grösste Teil der Informationen wurde auf der Seite des BSV schon wieder entfernt. Die geänderten Gesetzesbestimmungen finden Sie hier: Bundesblatt 2005
7285.